Das Honorar des Anwalts für die erbrachten Rechtsleistungen ist durch die individuelle Vereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Klienten gegeben. Seine Höhe wird stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, des Aufwandes der rechtlichen Vertretung, der Bedürfnisse und Möglichkeiten des Klienten festgelegt.

Dieses Entgelt kann wie folgt vereinbart werden:

  • Zeitbedingtes Honorar gemäß dem tatsächlichen Zeitaufwand des Anwalts bei der Erbringung der Rechtsleistung. Der Stundensatz beträgt ab 1.500,- CZK bis 2.500,- CZK. Der obere Stundensatz gelangt in Fällen höheren Aufwandes (Dringlichkeit, außerordentlicher Aufwand der Angelegenheit, Verwendung einer Fremdsprache) zur Anwendung.
  • Im Falle der langfristigen Zusammenarbeit besteht die Möglichkeit eines zu vereinbarenden pauschalen Entgelts für die regelmäßige Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im vorher festgelegten Zeitintervall. Gegenüber dem Stundensatz bei einmaliger Zusammenarbeit ist die Anwendung des Pauschalsatzes des Anwalts für den Klienten vorteilhafter.
  • Fixes Honorar für die Erledigung der ganzen Angelegenheit ungeachtet des Zeitaufwandes und der Kompliziertheit der zu erbringenden Rechtsleistungen.
  • Entgelt pro Rechtshandlung, je nach der Anzahl der durch den Anwalt getätigten Handlungen der Rechtsleistung, aufgeschlüsselt anhand des Tarifwertes (Streitwertes) gemäß dem Anwaltstarif.

Ist das Honorar zwischen dem Klienten und dem Anwalt nicht vereinbart, richtet sich die Höhe des Entgelts nach der Verordnung des Justizministeriums Nr. 177/1996 Slg., Anwaltstarif, und ferner nach der Verordnung des Justizministeriums Nr. 484/2000 Slg., mit welcher die Pauschalsätze der Höhe des Entgelts für die Vertretung der Partei durch den Anwalt bei der Entscheidung über die Kostenerstattung im Zivilgerichtsverfahren festgelegt werden.